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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 30.01.2008
Aktenzeichen: 13 W 66/07
Rechtsgebiete: ZPO, BGB
Vorschriften:
ZPO §§ 567 ff. | |
ZPO § 571 | |
ZPO § 572 Abs. 1 | |
ZPO § 574 Abs. 2 | |
ZPO § 127 Abs. 2 | |
BGB § 744 | |
BGB § 745 Abs. 2 |
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss
13 W 66/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht
In dem Rechtsstreit
hat der 13. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch den Richter am Oberlandesgericht Dr. Gerschner als Einzelrichter
am 30. Januar 2008
beschlossen:
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird Beschluss der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 06.09.2007 - Az.: 13 O 72/07 - aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Behandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe:
Die gemäß §§ 567 ff., 127 Abs. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde der Klägerin hat dahingehend Erfolg, dass der angefochtene Beschluss aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen wird.
Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 114 ZPO).
Nachdem sich das Amtsgericht Strausberg mit Beschluss vom 22.02.2007 für sachlich unzuständig erklärt hat und den Rechtsstreits an das Landgericht Frankfurt (Oder) verwiesen hat und das Landgericht mit Beschluss vom 02.04. 2007 den Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin mangels Erfolgsaussichten zurückgewiesen hat, weil ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung ausgeschlossen sei, da eine Berücksichtigung des Wohnwertes bereits im Rahmen des Verfahrens auf Trennungsunterhalt erfolgt sei oder erfolgen werde, hat das Landgericht mit Beschluss vom 06.09.2007 der sofortigen Beschwerde der Klägerin "aus den weiterhin zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung nicht abgeholfen und die Sache dem Beschwerdegericht vorgelegt".
Dies hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Denn das Landgericht hat sich mit dem Beschwerdevorbringen nicht erkennbar auseinandergesetzt.
Gemäß § 572 Abs. 1 ZPO hat das erstinstanzliche Gericht der Beschwerde, wenn es sie für begründet erachtet, abzuhelfen, andernfalls die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Im Hinblick auf § 572 Abs. 1 ZPO besteht die Pflicht des Gerichtes, dessen Entscheidung angefochten wird, zunächst zu prüfen, ob die Beschwerde begründet ist. Dabei sind mit Rücksicht auf § 571 ZPO vorgebrachte neue Tatsachen zu beachten und in die Prüfung einzubeziehen. Weiterhin ist zu beachten, dass diese Vorschrift den Zweck verfolgt, die Kosten verursachende Befassung des Beschwerdegerichts mit der Sache zu vermeiden, wenn Korrekturen der angefochtenen Entscheidungen durch das Erstgericht selbst vorgenommen werden können. Hilft das erstinstanzliche Gericht der Beschwerde nicht ab, so ist diese Entscheidung jedenfalls dann zu begründen, wenn mit der Beschwerde neue Tatsachen oder Gesichtspunkte vorgetragen werden, die das Erstgericht nicht für ausreichend hält. Eine solche Begründung darf sich nicht darin erschöpfen, auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses zu verweisen. Denn dann ist nicht erkennbar, dass sich das Erstgericht mit dem maßgeblichen materiellen Vorbringen überhaupt befasst hat. Da in einem solchen Fall die maßgeblichen Ausführungen des Beschwerdeführers übergangen werden, liegt ein Verfahrensmangel vor, der die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung durch das Beschwerdegericht und die Zurückverweisung an das Gericht der ersten Instanz gebietet (vgl. OLG Brandenburg FamRZ 2004, 653, m.w.N.).
Unter Berücksichtigung der genannten Grundsätze ist vorliegend der landgerichtliche Nichtabhilfebeschluss aufzuheben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen. Denn das Landgericht hat sich mit dem weiteren Vorbringen der Klägerin in der Beschwerdeschrift nicht konkret auseinandergesetzt. Diese hat unter Bezugnahme auf das am 27.02.2007 verkündete Urteil des Amtsgerichts Strausberg - Familiengericht - vorgetragen, dass ihr ein Trennungsunterhaltsanspruch ab Januar 2006 aufgrund des verringerten Einkommens des Beklagten nicht mehr zustehe. Der Beklagte genieße seit dem den Wohnwertvorteil, ohne dass der Klägerin hierfür eine Entschädigung in irgendeiner Art zukomme, eben auch nicht durch einen entsprechend erhöhten Trennungsunterhalt. Eine Regelung im Sinne der §§ 744, 745 Abs. 2 BGB sei damit ab Januar 2006 nicht mehr getroffen. Dieser Vortrag ist in die Prüfung einzubeziehen.
Auf die gerichtliche Verfügung vom 19.06.2007 hat die Klägerin darüber hinaus mit Schriftsatz vom 07.08.2007 zum Wert der Fondsanteile und zum Rückkaufwert der Risikolebensversicherung und bereits zuvor mit Schriftsatz vom 28.06.2007 zur Frage der Verwertung ihres Miteigentumsanteils am Grundstück Stellung genommen.
Nach alledem war die landgerichtliche Nichtabhilfeentscheidung aufzuheben und das Verfahren zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens vorbehalten bleibt.
Es bestand keine Veranlassung die Rechtsbeschwerde zuzulassen, weil die hierfür in § 574 Abs. 2 ZPO bestimmten Voraussetzungen nicht vorliegen.
Ende der Entscheidung
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